3/13), welche die beiden Verfahren (betreffend Kündigungsschutz und betreffend Ausweisung) mit Verfügung vom 17. März 2004 vereinigte, das Kündigungsschutzbegehren abwies und dem Beschwerdeführer in Gutheissung des gegen ihn gerichteten Ausweisungsbegehrens unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle (und unter gleichzeitiger Vollstreckungsanweisung an das Stadtammannamt) befahl, die gemieteten Räumlichkeiten (Ladenlokal, Lagerraum und Abstellplatz) unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben. Überdies wies sie – was vorliegend allerdings nicht weiter interessiert – das klägerische Befehlsbegehren ab, soweit dieses sich gegen Un-