{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040131_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D88DB4D8E00AEF01C1256F2300408C19_AA040131.pdf", "Checksum": "95ebd5a70db2d7444639dfbd7398c352"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:34", "Checksum": "c906db5a851952a40bf9a5e8b8599748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040131\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens\n\n b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten,\nzumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen\nPartei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer\nNichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So erklärt der Beschwerdeführer zwar, mit dem angefochtenen Entscheid \"nicht einverstanden\" zu sein, ohne jedoch konkrete Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge zu stellen; auch enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise auf konkrete Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Selbst wenn\nman – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, lassen\nseine Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche konkrete Bezugnahme\nauf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen (Rekurs-)Entscheid\n(KG act. 2 S. 2 ff., Erw. II) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung kann erst\nrecht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auch nur an-\n- 7 -\n\nsatzweise auf, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss\nzu seinem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet\nsei. Statt dessen beschränkt er sich darauf, sein bereits vor den Vorinstanzen\n(vgl. ER II act. 14 S. 4 und 6; OG act. 1 S. 3 f.) verfochtenes Argument zu wiederholen, wonach die Kündigung deshalb \"nicht richtig\" sei, weil sich die Verwaltung\ngeweigert habe, \"die Zahlungen\" seines Bruders entgegenzunehmen, ohne dabei\nauch nur am Rande auf diejenigen Ausführungen Bezug zu nehmen, mit denen\ndie Vorinstanz diesen Einwand argumentativ entkräftet hat (KG act. 2 S. 3 f., Erw.\nII/3-4 [mit Verweisungen auf die erstinstanzliche Begründung]). Damit übt er der\nSache nach aber rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am\nangefochtenen Entscheid bzw. am für ihn negativen Ausgang des Rekursverfahrens (Bestätigung des Räumungsbefehls). Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).\n\n4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da\nder Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen\nKosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die\nZusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.\n- 8 -\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 184.-- Schreibgebühren,\nFr. 95.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (ad EU040120) und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}