{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040131_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/D88DB4D8E00AEF01C1256F2300408C19_AA040131.pdf", "Checksum": "95ebd5a70db2d7444639dfbd7398c352"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:34", "Checksum": "c906db5a851952a40bf9a5e8b8599748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040131\nRegeste:\nGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens\n\n 2. Die Vorinstanz legte in ihrer Entscheidbegründung zunächst dar, dass\nund weshalb dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben klar sein musste,\ndass die die Kündigung aussprechende Z. AG als Vertreterin der Beschwerdegegnerin und demzufolge mit Rechtswirkung für diese gehandelt habe (KG act. 2\nS. 3, Erw. II/2).\n\nAlsdann nahm sie zum beklagtischen Argument Stellung, die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltung habe angebotene Zahlungen nicht entgegengenommen (vgl. OG act. 1 S. 3 f.). Dabei verwies sie vorab in Anwendung von § 161\nGVG auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz. Diese\nhatte ihrerseits im Wesentlichen erwogen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete blosse Verbaloblation durch Dritte, d.h. die blosse Inaussichtstellung der\nZahlung bzw. eine blosse Zahlungsankündigung (oder die von einem Dritten geäusserte Bereitschaft, die Schuld zu übernehmen oder durch Bürgschaft sicherzustellen), noch kein gehöriges Erfüllungsangebot hinsichtlich der Bringschuld\ndes Mieters darstelle und eine solche daher keinen Annahmeverzug des Vermieters zu begründen vermöge; hiefür sei vielmehr vorausgesetzt, dass – was der\nBeschwerdeführer nicht behaupte – der Schuldner alles für die Erfüllung Notwendige vorgenommen habe und für deren Perfektion nur noch die Mitwirkung des\nGläubigers fehle; davon könne bei der vom Beschwerdeführer behaupteten blossen Offerte zur Übernahme der Schuld bzw. zur Zahlung durch dessen Bruder\naber nicht die Rede sein (vgl. ER II act. 17a S. 9 f. und 13 f.). Soweit der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – (in der Rekursschrift nunmehr) zum\nAusdruck bringen wolle, es seien tatsächlich Zahlungsversuche unternommen\nworden, welche durch die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltung nicht entgegengenommen worden seien, liege ein gemäss § 278 und § 267 Abs. 1 ZPO\ni.V.m. §§ 114 f. ZPO im Rekursverfahren unzulässiges Novum vor (KG act. 2 S. 3,\nErw. II/3).\n- 5 -\n\nTeilweise neu, d.h. erstmals im Rekursverfahren vorgetragen sei sodann die\nbeklagtische Behauptung, wonach A.X., U.X. und H.X. sich am 30. Juli 2003 bei\nder Verwaltung gemeldet hätten, um die ausstehenden Mietzinse zu begleichen\n(vgl. OG act. 1 S. 7), habe der Beschwerdeführer vor Erstinstanz doch noch keinen Zeitpunkt für das behauptete Zahlungsangebot genannt. Nachdem in der Rekursschrift als Beweismittel hiefür (nur) die Zeugenaussagen der erwähnten Personen offeriert würden, erweise sich die neue Behauptung im Lichte von §§ 114 f.\nZPO als verspätet und unzulässig. Damit bleibe es dabei, dass nicht behauptet\nworden sei, dass der Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltung noch vor Ablauf der Zahlungsfrist ein Zahlungsangebot unterbreitet worden sei. Im Übrigen\nsei auch nicht substanziiert dargetan worden, wie die Verwaltung hierauf reagiert\nhaben sollte; namentlich werde nicht behauptet, dass Letztere um Ausstellung\nvon Einzahlungsscheinen ersucht worden sei und dies abgelehnt habe. Vielmehr\nsei die Zustellung von Einzahlungsscheinen offenbar gar nicht verlangt worden.\nSo oder anders habe die Erstinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Zahlung des\noffenen Mietzinses jederzeit hätte vorgenommen werden können und der Mitwirkung durch die Beschwerdegegnerin bzw. deren Vertreterin nicht bedurft habe\n(KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/4 m.Hinw. auf ER II act. 14 S. 6 und 14 f., OG act. 1 S. 7\nsowie OG act. 6 [recte: 7] S. 9, 10 und 13 f.).\n\nSchliesslich begründete die Vorinstanz, weshalb auch der beklagtische Einwand, der Beschwerdeführer habe den Laden \"über seine Brüder\" verkaufen und\nden Mietvertrag auf einen allfälligen Käufer übertragen wollen, wozu die Beschwerdegegnerin jedoch keine Hand geboten habe, nicht verfange und auch\ndaraus keine Missbräuchlichkeit der Kündigung abgeleitet werden könne (KG act.\n2 S. 4, Erw. II/5).\n\n3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde\n(KG act. 1) ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem\nSachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid\naufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger,\n- 6 -\n\nder anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO),\nden behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen\n(§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier:\nRekurs-)Entscheid bzw. den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen\noder deren blosse Wiederholung genügt hiefür ebenso wenig wie rein appellatorische Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz; vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein\nNichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache\nder Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des\ngeltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S.\n56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81 Nr. 88).\n\n"}