III. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 175.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.