dige Behörde zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheides offenbar noch nicht entschieden hatte. Dieser Umstand fällt für das Befehlsverfahren einerseits wie auch für das Herausgabeverfahren anderseits besonders ins Gewicht. Das Befehlsverfahren soll einem Rechtssuchenden in einfachen Fällen möglichst schnell zu seinem Recht verhelfen. Im Verfahren betreffend Herausgabe eines Kindes soll der Entführer überdies nicht die Gelegenheit haben, Fakten zum eigenen Gunsten zu schaffen, die schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten. Auf Grund dieser Umstände verbietet sich eine Sistierung, weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat.