Das hiesige Gericht ging in seinem in ZR 88 Nr. 54 publizierten Entscheid somit nicht davon aus, dass in der vom Beschwerdeführer geschilderten Konstellation nicht von klaren rechtlichen Verhältnissen ausgegangen werden dürfe. Vielmehr stellte es für diesen Fall eine Möglichkeit bzw. eine Frage in den Raum, ohne sie zu beantworten. In den weiteren Erwägungen wurde lediglich zum Fall Stellung bezogen, in dem die Vormundschaftsbehörde zu Gunsten einer Obhutsumteilung bereits entschieden hatte. Die Ansicht des Beschwerdeführers findet in ZR 88 Nr. 54 somit keine Stütze. Sie erweist sich denn auch als unzutreffend.