2.3. Zu prüfen ist somit lediglich, ob das Obergericht darauf hätte Rücksicht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Verfahren zur Obhutsumteilung vor den zuständigen Verwaltungsbehörden eingeleitet hat. Wie erwähnt stützt er sich seinerseits auf ZR 88 Nr. 54 und macht geltend, es sei immerhin das vorgesehene Verfahren zur Aufhebung der Grundlage des Herausgabeanspruches bereits im Gang, was insoweit die Voraussetzung klarer rechtlicher Verhältnisse als prekär erscheinen lasse (KG act. 1 Ziff. 3 S. 3). 2.4. ZR 88 Nr. 54 hält dazu wörtlich fest: - 5 -