§ 161 GVG). Ferner kann festgehalten werden - was letztlich ebenfalls zu Recht nicht bestritten wird -, dass das Obergericht unter Hinweis auf ZR 88 Nr. 54 richtigerweise erwägt, der Befehlsrichter sei nicht befugt, Erwägungen über das Kindeswohl in den Entscheid einfliessen zu lassen, durch welche es zur Vorwegnahme einer der Vormundschaftsbehörde vorbehaltene Änderung der rechtlichen Obhuts- bzw. Sorgeverhältnisse kommen würde. Für Kinderschutzmassnahmen sind einzig die Verwaltungsbehörden sachlich zuständig (KG act. 2 Erw. II.1. und II.3.b S. 3-5, § 161 GVG).