2.2. In rechtlicher Hinsicht ist ebenso klar und im Nichtigkeitsprozess unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss nach wie vor gültiger Elternvereinbarung die Obhut über C. innehat, und dass es folglich sie ist, die über den Aufenthaltsort ihrer Tochter zu bestimmen hat (vgl. KG act. 2 Erw. II.3.b S. 5; § 161 GVG).