2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist der von der Vorinstanz als relevant angesehene Sachverhalt ohne Weiteres liquid. So ist der Sachverhalt, wie er bereits vorstehend unter Ziff. I.1. dargelegt wurde, unbestritten. Zumindest wird im Nichtigkeitsprozess nichts Anderes geltend gemacht. Entscheidend ist hierbei, dass sich die Tochter der Parteien, C., beim Beschwerdeführer aufhält und gleichzeitig der Beschwerdegegnerin entzogen ist.