ren Rechts gemäss § 222 Ziff. 2 ZPO von der Beurteilung von Bundesrecht abhängen. Das hiesige Gericht tritt in solchen Fällen auf entsprechende Rügen auch dann ein, wenn sich der Beschwerdeführer auf Bundesrecht beruft und die Berufung ans Bundesgericht ergreifen kann (ZR 93 Nr. 7 Erw. VIII.1.).