Die Vorinstanz hätte mithin nach Ansicht des Beschwerdeführers gemäss ZR 88 Nr. 54 das Verfahren zumindest sistieren müssen. Liquide Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung hätten nicht vorgelegen, weshalb gar ein Nichteintreten angezeigt gewesen sei (KG act. 1 Ziff. 4 und 5 S. 3f.). Sinngemäss rügt er damit, der Fall hätte nicht im summarischen (Befehls-) Verfahren behandelt werden dürfen. Die Beantwortung dieser Frage des kantonalen Rechts kann unter Umständen und mit Blick auf die Voraussetzung des kla- - 4 -