1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 5. Juli 2004 beim Bezirksrat E. den Antrag auf ein Gutachten und die Unterstellung von C. unter seine alleinige elterliche Obhut gestellt, bis der Verdacht auf Tätlichkeiten gegenüber C. ausgeräumt sei. Allerdings habe der Bezirksrat den Antrag betreffend Obhutszuteilung noch nicht behandelt. Ebenso wenig liege ein Gutachten vor. Dem angefochtenen Entscheid liege somit ein in einem wesentlichen Punkt abweichender Sachverhalt zu Grunde. Die Vorinstanz hätte mithin nach Ansicht des Beschwerdeführers gemäss ZR 88 Nr. 54 das Verfahren zumindest sistieren müssen.