In diesem Entscheid (ZR 88 Nr. 54) sei nämlich erwogen worden, es könne gegebenenfalls geprüft werden, ob der Befehlsrichter verpflichtet sei, im Hinblick auf den Ausgang eines bereits bei der Vormundschaftsbehörde eingeleiteten Verfahrens auf Abänderung der Obhutsverhältnisse ein hängiges Herausgabeverfahren zu sistieren. In einem solchen Fall sei immerhin das vorgesehene Verfahren zur Aufhebung der Grundlage des Herausgabeanspruches bereits im Gang, was insoweit die Voraussetzung klarer rechtlicher Verhältnisse als prekär erscheinen lassen könne (KG act. 1 Ziff. 2 und 3 S. 3).