1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seinen Rekurs zu Unrecht unter Berufung auf ZR 88 Nr. 54 abgewiesen, wonach der Befehlsrichter nicht befugt sei, Erwägungen über das Kindeswohl in seinen Entscheid einfliessen zu lassen. In diesem Entscheid (ZR 88 Nr. 54) sei nämlich erwogen worden, es könne gegebenenfalls geprüft werden, ob der Befehlsrichter verpflichtet sei, im Hinblick auf den Ausgang eines bereits bei der Vormundschaftsbehörde eingeleiteten Verfahrens auf Abänderung der Obhutsverhältnisse ein hängiges Herausgabeverfahren zu sistieren.