Dessen II. Zivilkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. August 2004 ab. Demgemäss wurde dem Beschwerdeführer befohlen, die gemeinsame Tochter C. der Beschwerdegegnerin innert 24 Stunden ab Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheides herauszugeben. Ebenso wurde die erstinstanzliche Bussenregelung für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Befehls bestätigt (KG act. 2). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und bezahlte ebenso fristwahrend die ihm auferlegte Kaution von Fr. 2'000.-- (KG act. 10). Mit Eingabe vom - 3 -