Mit Eingabe vom 6. Juli 2004 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes E. das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer zu befehlen, ihr C. innert 24 Stunden zurückzugeben. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 entsprach die Erstinstanz weitgehend dem klägerischen Begehren und befahl dem Beschwerdeführer unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichtbefolgung, C. der Beschwerdegegnerin herauszugeben. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs ans Obergericht (vgl. KG act. 2 Erw. I. S. 2f.; § 161 GVG). Dessen II. Zivilkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. August 2004 ab.