Der gemeinsame Haushalt wurde im Herbst 2003 aufgelöst, und seither befinden sich C. und ihre jüngere Schwester D. unter der Obhut der Beschwerdegegnerin. Am Morgen des 30. Juni 2004 holte der Beschwerdeführer in Ausübung seines Besuchsrechts die beiden Kinder ab, brachte aber am Nachmittag nur D. zurück. C. hält sich seit diesem Datum unbestrittenermassen beim Beschwerdeführer auf. Mit Eingabe vom 6. Juli 2004 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes E. das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer zu befehlen, ihr C. innert 24 Stunden zurückzugeben.