1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geb. __________ 2001. In einer behördlich genehmigten Elternvereinbarung vom 9. Dezember 2001 einigten sich die Parteien auf die gemeinsame elterliche Sorge über C.. Im Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sieht die Vereinbarung die Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin sowie ein ausgedehntes Besuchsrecht des Beschwerdeführers vor. Der gemeinsame Haushalt wurde im Herbst 2003 aufgelöst, und seither befinden sich C. und ihre jüngere Schwester D. unter der Obhut der Beschwerdegegnerin.