{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040130_2004-10-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2DA450DF6F1E6082C1256F3200255B04_AA040130.pdf", "Checksum": "c03555e2e1d88e2f694ef0a944923387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.10.2004 AA040130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.10.2004 AA040130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.10.2004 AA040130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Befugnis des Befehlsrichters zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindeswohls"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "ca346cedae8d952cf041f611b381636e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.10.2004 AA040130\nRegeste:\nKeine Befugnis des Befehlsrichters zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindeswohls\n\n2.2. In rechtlicher Hinsicht ist ebenso klar und im Nichtigkeitsprozess unbestritten,\ndass die Beschwerdegegnerin gemäss nach wie vor gültiger Elternvereinbarung\ndie Obhut über C. innehat, und dass es folglich sie ist, die über den Aufenthaltsort\nihrer Tochter zu bestimmen hat (vgl. KG act. 2 Erw. II.3.b S. 5; § 161 GVG). Ferner kann festgehalten werden - was letztlich ebenfalls zu Recht nicht bestritten\nwird -, dass das Obergericht unter Hinweis auf ZR 88 Nr. 54 richtigerweise erwägt, der Befehlsrichter sei nicht befugt, Erwägungen über das Kindeswohl in den\nEntscheid einfliessen zu lassen, durch welche es zur Vorwegnahme einer der\nVormundschaftsbehörde vorbehaltene Änderung der rechtlichen Obhuts- bzw.\nSorgeverhältnisse kommen würde. Für Kinderschutzmassnahmen sind einzig die\nVerwaltungsbehörden sachlich zuständig (KG act. 2 Erw. II.1. und II.3.b S. 3-5,\n§ 161 GVG).\n\n2.3. Zu prüfen ist somit lediglich, ob das Obergericht darauf hätte Rücksicht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Verfahren zur Obhutsumteilung vor den zuständigen Verwaltungsbehörden eingeleitet hat. Wie erwähnt stützt er sich seinerseits auf ZR 88 Nr. 54 und macht geltend, es sei immerhin das vorgesehene Verfahren zur Aufhebung der Grundlage des Herausgabeanspruches bereits im Gang, was insoweit die Voraussetzung klarer rechtlicher\nVerhältnisse als prekär erscheinen lasse (KG act. 1 Ziff. 3 S. 3).\n\n2.4. ZR 88 Nr. 54 hält dazu wörtlich fest:\n- 5 -\n\n\"Fragen kann man sich in diesem Zusammenhang allenfalls, ob er [der\nRichter] verpflichtet ist, ein hängiges Herausgabeverfahren zu sistieren\nim Hinblick auf den Ausgang eines bereits bei der Vormundschaftsbehörde eingeleiteten Verfahrens auf Änderung der Obhutsverhältnisse\n(...), denn in diesem Fall ist immerhin das vorgesehene Verfahren zur\nAufhebung der Grundlage des Herausgabeanspruchs bereits im Gang,\nwas insoweit die Voraussetzung klarer rechtlicher Verhältnisse prekär\nerscheinen lassen mag.\"\n\nDas hiesige Gericht ging in seinem in ZR 88 Nr. 54 publizierten Entscheid somit\nnicht davon aus, dass in der vom Beschwerdeführer geschilderten Konstellation\nnicht von klaren rechtlichen Verhältnissen ausgegangen werden dürfe. Vielmehr\nstellte es für diesen Fall eine Möglichkeit bzw. eine Frage in den Raum, ohne sie\nzu beantworten. In den weiteren Erwägungen wurde lediglich zum Fall Stellung\nbezogen, in dem die Vormundschaftsbehörde zu Gunsten einer Obhutsumteilung\nbereits entschieden hatte. Die Ansicht des Beschwerdeführers findet in ZR 88\nNr. 54 somit keine Stütze. Sie erweist sich denn auch als unzutreffend. Dass das\nvorgesehene Verfahren zur Aufhebung der Grundlage des Herausgabeanspruches bereits im Gang ist, bedeutet an sich noch nicht in jedem Fall, dass keine\nklaren rechtlichen Verhältnisse mehr bestehen, und/oder dass die kompetente\nBehörde im Sinne des Beschwerdeführers entscheiden wird. Ohne dass weitere,\ngewichtige Faktoren hinzutreten, besteht folglich kein Anlass, an der nach wie vor\nbestehenden, klaren Rechtslage zu zweifeln. Anders entscheiden würde im Übrigen bedeuten, dass in Fällen der Kindesentführung ein Befehlsverfahren allein\ndadurch verhindert werden könnte, dass die Person, die ein Kind entführt hat, nur\nein Gesuch um Umteilung der Obhut bei der Vormundschaftsbehörde stellen\nmüsste. Beliebig abwegige bzw. aussichtslose Vorbringen vor den Verwaltungsbehörden würden dann genügen, um die Durchsetzung des Anspruchs der obhutsberechtigten Person im Befehlsverfahren zu unterlaufen. In diesem Lichte\nbetrachtet würde es einer Rechtsverweigerung gegenüber der Beschwerdegegnerin gleichkommen, wenn die Vorinstanz auf ihre Klage nicht eingetreten wäre, obgleich ihr Anspruch nach wie vor klarerweise und unbestrittenermassen Bestand\nhatte. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich unbegründet.\n\nAuch eine Pflicht zur Sistierung des Verfahrens kann nicht in Betracht fallen. Vorliegend ist nicht klar, wie lange der Fall eingestellt bleiben müsste, da die zustän-\n- 6 -\n\ndige Behörde zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheides offenbar noch\nnicht entschieden hatte. Dieser Umstand fällt für das Befehlsverfahren einerseits\nwie auch für das Herausgabeverfahren anderseits besonders ins Gewicht. Das\nBefehlsverfahren soll einem Rechtssuchenden in einfachen Fällen möglichst\nschnell zu seinem Recht verhelfen. Im Verfahren betreffend Herausgabe eines\nKindes soll der Entführer überdies nicht die Gelegenheit haben, Fakten zum eigenen Gunsten zu schaffen, die schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten. Auf Grund dieser Umstände verbietet sich eine Sistierung, weshalb die Vorinstanz auch diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt hat.\n\nIII.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 175.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'152.-- (inkl.\nMWSt.) zu entrichten.\n- 7 -\n\n5. Schriftliche Mitteilung.\n\n"}