{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-10-13", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040130_2004-10-13.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2DA450DF6F1E6082C1256F3200255B04_AA040130.pdf", "Checksum": "c03555e2e1d88e2f694ef0a944923387"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 13.10.2004 AA040130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 13.10.2004 AA040130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 13.10.2004 AA040130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Befugnis des Befehlsrichters zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindeswohls"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:29", "Checksum": "ca346cedae8d952cf041f611b381636e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 13.10.2004 AA040130\nRegeste:\nKeine Befugnis des Befehlsrichters zum Erlass von Massnahmen zum Schutze des Kindeswohls\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040130/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Alfred Keller, die\nKassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Karl Spühler\nund Reinhard Oertli sowie der Sekretär Benedikt Hoffmann\n\nZirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2004\n\nin Sachen\n\nA.,\n\ngegen\n\nB.,\n\nbetreffend Befehl\n(Uebergabe eines Kindes)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2004 (NL040101/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C., geb. __________ 2001. In\neiner behördlich genehmigten Elternvereinbarung vom 9. Dezember 2001 einigten\nsich die Parteien auf die gemeinsame elterliche Sorge über C.. Im Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sieht die Vereinbarung die Obhutszuteilung an\ndie Beschwerdegegnerin sowie ein ausgedehntes Besuchsrecht des Beschwerdeführers vor. Der gemeinsame Haushalt wurde im Herbst 2003 aufgelöst, und\nseither befinden sich C. und ihre jüngere Schwester D. unter der Obhut der Beschwerdegegnerin. Am Morgen des 30. Juni 2004 holte der Beschwerdeführer in\nAusübung seines Besuchsrechts die beiden Kinder ab, brachte aber am Nachmittag nur D. zurück. C. hält sich seit diesem Datum unbestrittenermassen beim\nBeschwerdeführer auf. Mit Eingabe vom 6. Juli 2004 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes E. das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer zu befehlen, ihr C. innert 24 Stunden zurückzugeben. Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 entsprach die Erstinstanz weitgehend\ndem klägerischen Begehren und befahl dem Beschwerdeführer unter Androhung\neiner Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichtbefolgung, C. der\nBeschwerdegegnerin herauszugeben. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs ans Obergericht (vgl. KG act. 2 Erw. I. S. 2f.; § 161 GVG).\nDessen II. Zivilkammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. August 2004 ab.\nDemgemäss wurde dem Beschwerdeführer befohlen, die gemeinsame Tochter C.\nder Beschwerdegegnerin innert 24 Stunden ab Rechtskraft des obergerichtlichen\nEntscheides herauszugeben. Ebenso wurde die erstinstanzliche Bussenregelung\nfür den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Befehls bestätigt (KG act. 2).\n\n2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig\nkantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und bezahlte ebenso fristwahrend\ndie ihm auferlegte Kaution von Fr. 2'000.-- (KG act. 10). Mit Eingabe vom\n- 3 -\n\n20. September 2004 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort\n(KG act. 11).\n\n3. Der Beschwerdeführer erhob ferner Berufung ans Bundesgericht (KG act. 1\nS. 2).\n\nII.\n\n1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe seinen Rekurs\nzu Unrecht unter Berufung auf ZR 88 Nr. 54 abgewiesen, wonach der Befehlsrichter nicht befugt sei, Erwägungen über das Kindeswohl in seinen Entscheid\neinfliessen zu lassen. In diesem Entscheid (ZR 88 Nr. 54) sei nämlich erwogen\nworden, es könne gegebenenfalls geprüft werden, ob der Befehlsrichter verpflichtet sei, im Hinblick auf den Ausgang eines bereits bei der Vormundschaftsbehörde eingeleiteten Verfahrens auf Abänderung der Obhutsverhältnisse ein\nhängiges Herausgabeverfahren zu sistieren. In einem solchen Fall sei immerhin\ndas vorgesehene Verfahren zur Aufhebung der Grundlage des Herausgabeanspruches bereits im Gang, was insoweit die Voraussetzung klarer rechtlicher Verhältnisse als prekär erscheinen lassen könne (KG act. 1 Ziff. 2 und 3 S. 3).\n\n1.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 5. Juli 2004 beim Bezirksrat E. den Antrag auf ein Gutachten und die Unterstellung von C. unter seine\nalleinige elterliche Obhut gestellt, bis der Verdacht auf Tätlichkeiten gegenüber C.\nausgeräumt sei. Allerdings habe der Bezirksrat den Antrag betreffend Obhutszuteilung noch nicht behandelt. Ebenso wenig liege ein Gutachten vor. Dem angefochtenen Entscheid liege somit ein in einem wesentlichen Punkt abweichender\nSachverhalt zu Grunde. Die Vorinstanz hätte mithin nach Ansicht des Beschwerdeführers gemäss ZR 88 Nr. 54 das Verfahren zumindest sistieren müssen. Liquide Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung hätten nicht vorgelegen,\nweshalb gar ein Nichteintreten angezeigt gewesen sei (KG act. 1 Ziff. 4 und 5\nS. 3f.). Sinngemäss rügt er damit, der Fall hätte nicht im summarischen (Befehls-)\nVerfahren behandelt werden dürfen. Die Beantwortung dieser Frage des kantonalen Rechts kann unter Umständen und mit Blick auf die Voraussetzung des kla-\n- 4 -\n\nren Rechts gemäss § 222 Ziff. 2 ZPO von der Beurteilung von Bundesrecht abhängen. Das hiesige Gericht tritt in solchen Fällen auf entsprechende Rügen auch\ndann ein, wenn sich der Beschwerdeführer auf Bundesrecht beruft und die Berufung ans Bundesgericht ergreifen kann (ZR 93 Nr. 7 Erw. VIII.1.).\n\n2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist der von der Vorinstanz als relevant angesehene\nSachverhalt ohne Weiteres liquid. So ist der Sachverhalt, wie er bereits vorstehend unter Ziff. I.1. dargelegt wurde, unbestritten. Zumindest wird im Nichtigkeitsprozess nichts Anderes geltend gemacht. Entscheidend ist hierbei, dass sich die\nTochter der Parteien, C., beim Beschwerdeführer aufhält und gleichzeitig der Beschwerdegegnerin entzogen ist.\n\n"}