Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner ist ungeachtet des Verfahrensausgangs schon deshalb abzusehen, weil die Parteien in der Vereinbarung vom 26./30. November 2004 ausdrücklich "in allen Verfahren" (und damit auch im vorliegenden Kassationsverfahren) auf die Zusprechung von Prozessentschädigungen verzichtet haben (KG act. 27 S. 6, Ziff. 13; s.a. KG act. 29) und kein Grund ersichtlich ist, von dieser einvernehmlichen Regelung abzuweichen. - 10 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abgeschrieben.