27 S. 6, Ziff. 13). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, welche sich grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 GGebV richtet, ist neben § 6 Abs. 1 GGebV und § 9 Abs. 2 GGebV insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem seitens des Kassationsgerichts noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde stattgefunden hat, was zu einer weiteren (erheblichen) Reduktion der Gerichtsgebühr führt (§ 5 Abs. 1 GGebV analog).