stande ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder die Mittel aufzubringen, um die (verhältnismässig bescheidenen) Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens sowie das Honorar ihres Rechtsvertreters zu bezahlen. Dementsprechend ist das Gesuch, ihr im Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihren Rechtsvertreter zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, androhungsgemäss wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.