Damit ist ihr eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Eruierung ihrer finanziellen Verhältnisse anzulasten. Wegen dieser Unterlassung ist auch nicht hinreichend schlüssig dargetan und kann daher nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe der vergangenen eineinhalb Jahre ihr gesamtes Vermögen, welches im Juli 2003 (jedenfalls vorübergehend) immerhin mindestens Fr. 230'000.-- betrug (vgl. KG act. 21/2), verbraucht hat. Mithin vermochte sie nicht glaubhaft zu machen, dass sie mittellos im Sinne von § 84 ZPO resp. Art. 29 Abs. 3 BV, d.h. ausser- - 9 -