20 S. 4 [Ziff. 8]) – ihr gesamtes (am 31. Dezember 2003 noch vorhandenes) Vermögen aufgebraucht habe bzw. der Verbrauch sämtlicher damals verfügbaren Vermögenswerte glaubhaft gemacht sei (oder ob die Beschwerdeführerin vor Jahresfrist noch über Vermögenswerte verfügt habe, über deren Verbleib sie in ihrer Eingabe vom 3. November 2004 keine Auskunft erteilt hat). Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. November 2004 aufgefordert, dem Kassationsgericht bis am 17. November 2004 eine Kopie der Steuererklärung 2003 (samt Beilagen) nachzureichen; dies unter der ausdrücklichen Androhung, dass bei Säumnis die Abweisung des Armenrechtsgesuchs wegen Verlet-