Diese Steuererklärung (und insbesondere das dazugehörige Wertschriftenverzeichnis) könnte für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs insoweit wesentlich sein, als sie möglicherweise sachdienliche Angaben zu den (zumindest per 31. Dezember 2003 vorhandenen) Vermögenswerten der Beschwerdeführerin enthält. Jedenfalls wäre anhand derselben schlüssiger nachprüfbar, ob die Beschwerdeführerin – wie sie behauptet (vgl. KG act. 1 S. 15 und KG act. 20 S. 4 [Ziff.