Unter Hinweis auf diese beklagtische Behauptung wurde die Beschwerdeführerin daraufhin mit Präsidialverfügung vom 29. September 2004 gerichtlich aufgefordert, in Ergänzung zu ihren Angaben im Armenrechtsgesuch (KG act. 1 S. 15), die zu pauschal gehalten und überdies nur unzureichend mit Belegen dokumentiert waren und deshalb keine schlüssige Beurteilung ihrer Vermögensverhältnisse zuliessen, ihre gesamten Vermögensverhältnisse umfassend und möglichst detailliert darzulegen und soweit möglich durch Urkunden zu belegen. Zu diesem Zweck wurden von ihr ausdrücklich auch die Einreichung ihrer aktuellsten Steuererklärungen (mit Wertschriftenverzeichnissen) sowie schlüs-