c) Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zum klägerischen Armenrechtsgesuch, dass die Beschwerdeführerin noch über erhebliche finanzielle Mittel verfügen müsse, nachdem ihr zusätzlich zu den von ihm in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. September 2004 geleisteten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 232'900.-- im Juli 2003 Fr. 235'000.-- aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft zugeflossen seien und ihr Bedarf in dieser Zeitspanne weit unter der Summe dieser Beträge gelegen habe (KG act.