Pra 92 Nr. 63, Erw. 2.1). Kommt der Gesuchsteller seiner Beweisfüh- rungs- bzw. Mitwirkungspflicht dagegen hinreichend nach, genügt es, dass er seine Mittellosigkeit mit seinen Angaben und Belegen glaubhaft macht (BGE 104 Ia 326 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergbd., N 5 zu § 84 ZPO). Immerhin setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Regel voraus, dass der Gesuchsteller, wenn er die notwendigen Angaben nicht von sich aus macht, zuvor vom Richter zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse (oder – mit Blick auf die Beurtei- - 7 -