raussetzungen – unabhängig davon, ob diese bestritten sind oder nicht – grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung. Diese ergibt sich einerseits aus dem in § 84 Abs. 1 ZPO und § 87 ZPO statuierten Antragsprinzip und andererseits aus der in § 84 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. im Einzelnen zur Ausgestaltung der "beschränkten" Offizialmaxime ZR 90 Nr. 57; s.a. ZR 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergänzungsband, Zürich 2000, N 4 f. zu § 84 ZPO).