Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (RB 1997 Nr. 76; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 307; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO). Aus diesem Grund (ex ante- bzw. Vorab-Beurteilung der Prozess- resp. Rechtsmittelaussichten) schliesst allein der Umstand, dass die vorliegende Beschwerde zurückgezogen wurde, die Gewährung des prozessualen Armenrechts nicht ohne weiteres aus (vgl. Kass.-Nr. 96/384 vom 4.12.1996 i.S. U. c. U., Erw. 3).