Dabei wird massgeblich auf die hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess entschliessen oder davon absehen würde. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 11 Rz 68 f.; Kley-Struller, a.a.O., S. 181 f.; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29).