aa) Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit, welche ihrerseits sowohl Einkommenswie auch Vermögensarmut voraussetzt, ist dann zu bejahen, wenn der Ansprecher sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat, - 5 - wie beispielsweise Bargeld, die eigene Arbeitskraft und den Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 84 ZPO; s.a. ZR 101 Nr. 14, Erw. 4). Dabei kann das Gericht vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn (auch) über seine finanziellen Verhältnisse befragen und auch den Prozessgegner anhören (§ 84 Abs. 2 ZPO).