Scheidungsbegehren mit vollständiger Einigung hinsichtlich der Nebenfolgen im Sinne von Art. 111 ZGB eingereicht und sich in dessen Rahmen insbesondere auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge, welche Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bilden, geeinigt hatten (vgl. KG act. 27, insbes. Ziff. 12 und 13). Die betreffende Erklärung ist zulässig und klar, weshalb das Kassationsverfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (vgl. § 188 Abs. 3 ZPO; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 17;