zugleich wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um zu den beigebrachten Unterlagen Stellung zu nehmen (KG act. 22). Am 3. Dezember 2004 verzichtete der Beschwerdegegner ausdrücklich darauf, zur Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (KG act. 29). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 9). 2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 liess die Beschwerdeführerin ihre Nichtigkeitsbeschwerde zurückziehen (KG act. 26), nachdem die Parteien im parallel pendenten Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich ein gemeinsames - 4 -