Dabei machte sie geltend, dass sie die (vom Gericht explizit einverlangte) Steuererklärung 2003 einstweilen nicht einreichen könne, da sie diese noch nicht ausgefüllt habe; sie stellte jedoch in Aussicht, besagte Steuererklärung bis Mitte November 2004 zu erstellen und dem Gericht nachzureichen (KG act. 20 S. 5 [Ziff. 10] und 6). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. November 2004 aufgefordert, dem Gericht bis am 17. November 2004 eine Kopie der Steuererklärung 2003 (mit Beilagen) nachzureichen; zugleich wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um zu den beigebrachten Unterlagen Stellung zu nehmen (KG act. 22).