S. 2), wurde der Beschwerdeführerin unter dem 29. September 2004 in Anwendung von § 84 Abs. 2 ZPO Frist angesetzt, um ihre gesamten Vermögensverhältnisse umfassend und möglichst detailliert darzulegen und soweit möglich durch Urkunden zu belegen (KG act. 16). Mit fristwahrender (vgl. KG act. 18) Eingabe vom 3. November 2004 äusserte sich die Beschwerdeführerin daraufhin näher zu ihren finanziellen Verhältnissen, und sie reichte zahlreiche Belege ein (KG act. 20 und 21/1-40). Dabei machte sie geltend, dass sie die (vom Gericht explizit einverlangte) Steuererklärung 2003 einstweilen nicht einreichen könne, da sie diese noch nicht ausgefüllt habe;