Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2004 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 11/1-2) und dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme zum beschwerdeführerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben (KG act. 7). Nachdem dieser innert erstreckter (vgl. KG act. 12) Frist die Abweisung des Gesuchs beantragt hatte, weil die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach noch über Geld und damit Vermögen (insbesondere aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft) verfügen müsse (KG act. 14, insbes. S. 2), wurde der Beschwerdeführerin unter dem 29. September 2004 in Anwendung von § 84 Abs. 2