c) Gegen diesen den Parteien am 29. Juli 2004 zugestellten (vgl. OG act. 42/2-3) obergerichtlichen Rekursentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit vom 30. August 2004 datierter, gleichentags zur Post gegebener und damit fristwahrend eingereichter Eingabe (vgl. § 287 ZPO und § 140 Abs. 2 GVG sowie §§ 191- 193 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids (betreffend Unterhaltsbeiträge sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens) und Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge;