b) Gegen die erstinstanzliche Festsetzung der vom Beschwerdegegner (Beklagter und Rekurrent) für die Beschwerdeführerin persönlich und die beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (sowie den einzelrichterlichen Entscheid, auf einen bestimmten Antrag des Beschwerdegegners nicht einzutreten) rekurrierte der Beschwerdegegner rechtzeitig (OG act. 2 und 9), worauf die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 27. Juli 2004 die Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung des Rekurses reduzierte und entsprechend neu festsetzte; im Übrigen wies sie den Rekurs unter Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung ab (OG act.