{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040129_2005-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/0F76408376D12FA9C1256FB900285634_AA040129.pdf", "Checksum": "2dc6238cf60f6b07f87fed2850b10eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässiger Rückzug der Nic htigkeitsbeschwerde, Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:53", "Checksum": "f261efa2aa6aa2f5a4cff5d0d7db0d56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129\nRegeste:\nZulässiger Rückzug der Nic htigkeitsbeschwerde, Unentgeltliche Prozessführung\n\n d) Die Beschwerdeführerin hat auf diese (zweite) Fristansetzung nicht reagiert: Weder hat sie innert Frist (bzw. bis heute) die einverlangte Kopie ihrer Steuererklärung 2003 eingereicht, noch hat sie geltend gemacht, dass (und gegebenenfalls weshalb) sie nicht in der Lage sei, der gerichtlichen Aufforderung nachzukommen. Damit ist ihr eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Eruierung\nihrer finanziellen Verhältnisse anzulasten. Wegen dieser Unterlassung ist auch\nnicht hinreichend schlüssig dargetan und kann daher nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe der vergangenen eineinhalb Jahre ihr gesamtes Vermögen, welches im Juli\n2003 (jedenfalls vorübergehend) immerhin mindestens Fr. 230'000.-- betrug (vgl.\nKG act. 21/2), verbraucht hat. Mithin vermochte sie nicht glaubhaft zu machen,\ndass sie mittellos im Sinne von § 84 ZPO resp. Art. 29 Abs. 3 BV, d.h. ausser-\n- 9 -\n\nstande ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder die Mittel aufzubringen, um die (verhältnismässig bescheidenen) Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens sowie das Honorar ihres Rechtsvertreters zu bezahlen. Dementsprechend ist das Gesuch, ihr im Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihren Rechtsvertreter zu ihrem unentgeltlichen\nRechtsbeistand zu bestellen, androhungsgemäss wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang (in der Sache selbst und hinsichtlich des Gesuchs\num Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sind die Kosten des Kassationsverfahrens gemäss der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als (im Kassationsverfahren) unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (ZR 87 Nr. 37; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO;\nKG act. 27 S. 6, Ziff. 13). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, welche sich\ngrundsätzlich nach § 3 Abs. 1 GGebV richtet, ist neben § 6 Abs. 1 GGebV und\n§ 9 Abs. 2 GGebV insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem\nZeitpunkt erfolgte, in dem seitens des Kassationsgerichts noch keine inhaltliche\nAuseinandersetzung mit der Beschwerde stattgefunden hat, was zu einer weiteren (erheblichen) Reduktion der Gerichtsgebühr führt (§ 5 Abs. 1 GGebV analog).\n\nVon der Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner ist ungeachtet des Verfahrensausgangs schon deshalb abzusehen, weil die\nParteien in der Vereinbarung vom 26./30. November 2004 ausdrücklich \"in allen\nVerfahren\" (und damit auch im vorliegenden Kassationsverfahren) auf die Zusprechung von Prozessentschädigungen verzichtet haben (KG act. 27 S. 6, Ziff.\n13; s.a. KG act. 29) und kein Grund ersichtlich ist, von dieser einvernehmlichen\nRegelung abzuweichen.\n- 10 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen\nProzessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters\nim Kassationsverfahren werden abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 700.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 346.-- Schreibgebühren,\nFr. 323.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am\nBezirksgericht Meilen (ad EE010089), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}