{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040129_2005-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/0F76408376D12FA9C1256FB900285634_AA040129.pdf", "Checksum": "2dc6238cf60f6b07f87fed2850b10eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässiger Rückzug der Nic htigkeitsbeschwerde, Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:53", "Checksum": "f261efa2aa6aa2f5a4cff5d0d7db0d56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129\nRegeste:\nZulässiger Rückzug der Nic htigkeitsbeschwerde, Unentgeltliche Prozessführung\n\n In Anbetracht der Mitwirkungspflicht obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, insbesondere seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation vollständig\ndarzustellen und soweit möglich auch zu belegen (ZR 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; BGE\n120 Ia 181 f.; 125 IV 164). Dabei werden umso höhere Anforderungen an eine\numfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt, je komplexer sich diese Verhältnisse präsentieren (BGE 120\nIa 182; 125 IV 164 f.). Erteilt der Ansprecher die zur Beurteilung des Gesuchs\nbzw. der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Auskünfte nicht oder nicht\nvollständig, kann ihm – wie aus § 84 Abs. 2 ZPO gefolgert und auch aus Art. 29\nAbs. 3 BV abgeleitet wird – die unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der\nMitwirkungspflicht verweigert werden (ZR 90 Nr. 57, Erw. 6.1.4; 95 Nr. 92, Erw.\nII/3/d; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO m.w.Hinw; Bühler, Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.; BGE 120 Ia 182;\n125 IV 165; Pra 92 Nr. 63, Erw. 2.1). Kommt der Gesuchsteller seiner Beweisfüh-\nrungs- bzw. Mitwirkungspflicht dagegen hinreichend nach, genügt es, dass er seine Mittellosigkeit mit seinen Angaben und Belegen glaubhaft macht (BGE 104 Ia\n326 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergbd., N 5 zu § 84 ZPO).\n\nImmerhin setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen\nVerletzung der Mitwirkungspflicht in der Regel voraus, dass der Gesuchsteller,\nwenn er die notwendigen Angaben nicht von sich aus macht, zuvor vom Richter\nzur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse (oder – mit Blick auf die Beurtei-\n- 7 -\n\nlung der Prozessaussichten – notwendigenfalls seiner Angriffs- oder Verteidigungsmittel) und zur Einreichung entsprechender Belege aufgefordert wird, wobei\neine einmalige richterliche Fristansetzung grundsätzlich ausreicht; insbesondere\nbesteht keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen\nAufforderung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit\ndes auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung\naufzufordern (Kass.-Nr. 97/315 vom 17.12.1997 i.S. K. c. S., Erw. II/4/b m.w.\nHinw.; AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. und P. c. B., Erw. II/1/d).\n\nc) Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zum klägerischen Armenrechtsgesuch, dass die Beschwerdeführerin\nnoch über erhebliche finanzielle Mittel verfügen müsse, nachdem ihr zusätzlich zu\nden von ihm in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 und dem 1. September\n2004 geleisteten Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 232'900.-- im Juli 2003\nFr. 235'000.-- aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft zugeflossen seien und\nihr Bedarf in dieser Zeitspanne weit unter der Summe dieser Beträge gelegen habe (KG act. 14 S. 3 ff.). Unter Hinweis auf diese beklagtische Behauptung wurde\ndie Beschwerdeführerin daraufhin mit Präsidialverfügung vom 29. September\n2004 gerichtlich aufgefordert, in Ergänzung zu ihren Angaben im Armenrechtsgesuch (KG act. 1 S. 15), die zu pauschal gehalten und überdies nur unzureichend\nmit Belegen dokumentiert waren und deshalb keine schlüssige Beurteilung ihrer\nVermögensverhältnisse zuliessen, ihre gesamten Vermögensverhältnisse umfassend und möglichst detailliert darzulegen und soweit möglich durch Urkunden zu\nbelegen. Zu diesem Zweck wurden von ihr ausdrücklich auch die Einreichung ihrer aktuellsten Steuererklärungen (mit Wertschriftenverzeichnissen) sowie schlüssige Angaben zu Verbleib und Verwendung des ihr aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft zugeflossenen Betrages von Fr. 235'000.-- verlangt (KG act.\n16).\n\nAnlässlich ihrer Eingabe vom 3. November 2004, mit welcher sie nähere\nAngaben zu ihrer finanziellen Situation (inbesondere zu ihren Aufwendungen\nwährend der letzten 15 Monate) machte und zahlreiche diesbezügliche Belege\nbeibrachte, erklärte die Beschwerdeführerin, die (neueste) Steuererklärung 2003\n- 8 -\n\n(noch) nicht einreichen zu können, da sie sie noch nicht erstellt habe. Sie stellte\njedoch in Aussicht, diese bis Mitte November 2004 zu erstellen und nachzureichen (KG act. 20 S. 5 [Ziff. 10] und 6).\n\nDiese Steuererklärung (und insbesondere das dazugehörige Wertschriftenverzeichnis) könnte für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs insoweit wesentlich sein, als sie möglicherweise sachdienliche Angaben zu den (zumindest per\n31. Dezember 2003 vorhandenen) Vermögenswerten der Beschwerdeführerin\nenthält. Jedenfalls wäre anhand derselben schlüssiger nachprüfbar, ob die Beschwerdeführerin – wie sie behauptet (vgl. KG act. 1 S. 15 und KG act. 20 S. 4\n[Ziff. 8]) – ihr gesamtes (am 31. Dezember 2003 noch vorhandenes) Vermögen\naufgebraucht habe bzw. der Verbrauch sämtlicher damals verfügbaren Vermögenswerte glaubhaft gemacht sei (oder ob die Beschwerdeführerin vor Jahresfrist\nnoch über Vermögenswerte verfügt habe, über deren Verbleib sie in ihrer Eingabe\nvom 3. November 2004 keine Auskunft erteilt hat). Aus diesem Grund wurde die\nBeschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. November 2004 aufgefordert,\ndem Kassationsgericht bis am 17. November 2004 eine Kopie der Steuererklärung 2003 (samt Beilagen) nachzureichen; dies unter der ausdrücklichen Androhung, dass bei Säumnis die Abweisung des Armenrechtsgesuchs wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht drohe (KG act. 22, Disp.-Ziff. 3).\n\n"}