{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040129_2005-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/0F76408376D12FA9C1256FB900285634_AA040129.pdf", "Checksum": "2dc6238cf60f6b07f87fed2850b10eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässiger Rückzug der Nic htigkeitsbeschwerde, Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:53", "Checksum": "f261efa2aa6aa2f5a4cff5d0d7db0d56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129\nRegeste:\nZulässiger Rückzug der Nic htigkeitsbeschwerde, Unentgeltliche Prozessführung\n\nScheidungsbegehren mit vollständiger Einigung hinsichtlich der Nebenfolgen im\nSinne von Art. 111 ZGB eingereicht und sich in dessen Rahmen insbesondere\nauch bezüglich der Unterhaltsbeiträge, welche Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bilden, geeinigt hatten (vgl. KG act. 27, insbes. Ziff. 12 und 13). Die betreffende Erklärung ist zulässig und klar, weshalb das Kassationsverfahren als\ndurch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (vgl. § 188 Abs. 3\nZPO; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen\nnach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 17; Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 vor\n§§ 259 ff. ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979,\nS. 499/500; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 19).\n\n3. Die Beschwerdeführerin hält ungeachtet des Rückzugs der Beschwerde\nan ihren Gesuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um\nBestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands fest (KG act. 26 S. 2), weshalb\ndarüber zu entscheiden ist.\n\na) Gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 BV) hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre\nFamilie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess (auf entsprechendes Gesuch hin) Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; Letzteres\nallerdings nur, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen\nbedarf (eingehend zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 ff. zu § 84\nZPO und N 1 ff. zu § 87 ZPO; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung [zu Art. 4\naBV] statt vieler Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP\n2/95, S. 179 ff. m.w.Hinw.). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist\nmithin an zwei kumulative Grundvoraussetzungen geknüpft: Mittellosigkeit der\nGesuch stellenden Partei und Nichtaussichtslosigkeit ihres Prozessstandpunktes\n(bzw. – im Rechtsmittelverfahren – ihrer Rechtsmittelanträge).\n\naa) Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit, welche ihrerseits sowohl Einkommenswie auch Vermögensarmut voraussetzt, ist dann zu bejahen, wenn der Ansprecher sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat,\n- 5 -\n\nwie beispielsweise Bargeld, die eigene Arbeitskraft und den Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11\nzu § 84 ZPO; s.a. ZR 101 Nr. 14, Erw. 4). Dabei kann das Gericht vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn (auch) über seine finanziellen Verhältnisse befragen und auch den Prozessgegner anhören (§ 84 Abs. 2 ZPO).\n\nbb) Als aussichtslos im Sinne des zweitgenannten Erfordernisses sind nach\ngefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren (bzw. – bezüglich des\nRechtsmittelverfahrens – Rechtsmittelanträge) zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb\nkaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei wird massgeblich auf\ndie hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum betreffenden Prozess\nentschliessen oder davon absehen würde. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess führt, den eine vermögende Person auf\neigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (Vogel/Spühler, Grundriss\ndes Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, Kap. 11 Rz 68 f.; Kley-Struller, a.a.O.,\nS. 181 f.; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3;\n69 Nr. 29). In diesem Sinne dürfen Rechtsbegehren (oder Rechtsmittelanträge)\ndann nicht als aussichtslos betrachtet werden, wenn sich Gewinnaussichten und\nVerlustgefahren ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer\nsind als diese (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Kley-Struller,\na.a.O., S. 182; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271).\n\nOb genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (RB 1997 Nr. 76; BGE 128 I\n236; 125 II 275; 124 I 307; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO).\nAus diesem Grund (ex ante- bzw. Vorab-Beurteilung der Prozess- resp. Rechtsmittelaussichten) schliesst allein der Umstand, dass die vorliegende Beschwerde\nzurückgezogen wurde, die Gewährung des prozessualen Armenrechts nicht ohne\nweiteres aus (vgl. Kass.-Nr. 96/384 vom 4.12.1996 i.S. U. c. U., Erw. 3).\n\nb) Aus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche\nRechtspflege folgt sodann, dass das befasste Gericht dessen gesetzliche Vo-\n- 6 -\n\nraussetzungen – unabhängig davon, ob diese bestritten sind oder nicht – grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu\n§ 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung. Diese ergibt sich einerseits aus dem in § 84 Abs. 1 ZPO\nund § 87 ZPO statuierten Antragsprinzip und andererseits aus der in § 84 Abs. 2\nZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. im Einzelnen zur Ausgestaltung der \"beschränkten\" Offizialmaxime ZR 90 Nr. 57; s.a. ZR 95 Nr. 92, Erw.\nII/3/d; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Ergänzungsband, Zürich 2000, N 4 f. zu\n§ 84 ZPO).\n\n"}