{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040129_2005-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/0F76408376D12FA9C1256FB900285634_AA040129.pdf", "Checksum": "2dc6238cf60f6b07f87fed2850b10eb5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässiger Rückzug der Nic htigkeitsbeschwerde, Unentgeltliche Prozessführung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:53", "Checksum": "f261efa2aa6aa2f5a4cff5d0d7db0d56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 18.01.2005 AA040129\nRegeste:\nZulässiger Rückzug der Nic htigkeitsbeschwerde, Unentgeltliche Prozessführung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040129/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer,\nHans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie der\nSekretär Markus Nietlispach\n\nZirkulationsbeschluss vom 18. Januar 2005\n\nin Sachen\n\nX.,\nKlägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt _________\n\ngegen\n\nY.,\nBeklagter, Rekurrent und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt _________\n\nbetreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2004 (LP030158/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1.a) Mit Eingabe vom 1. November 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin\n(Klägerin und Rekursgegnerin) den Einzelrichter im summarischen Verfahren\n(Eheschutz) am Bezirksgericht Meilen (Erstinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (ER act. 1). Mit Erledigungsverfügung vom 14. Oktober 2003 (ER\nact. 153 = OG act. 3) bewilligte dieser den Parteien das Getrenntleben, und er regelte dessen Folgen (Obhut über die beiden minderjährigen Kinder, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Zuweisung von Hausrat und Mobiliar, Gütertrennung).\n\nb) Gegen die erstinstanzliche Festsetzung der vom Beschwerdegegner (Beklagter und Rekurrent) für die Beschwerdeführerin persönlich und die beiden gemeinsamen Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (sowie den einzelrichterlichen Entscheid, auf einen bestimmten Antrag des Beschwerdegegners nicht einzutreten) rekurrierte der Beschwerdegegner rechtzeitig (OG act. 2 und 9), worauf\ndie I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 27. Juli 2004 die Unterhaltsbeiträge in teilweiser Gutheissung des\nRekurses reduzierte und entsprechend neu festsetzte; im Übrigen wies sie den\nRekurs unter Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung ab (OG act. 40 = KG\nact. 2).\n\nc) Gegen diesen den Parteien am 29. Juli 2004 zugestellten (vgl. OG act.\n42/2-3) obergerichtlichen Rekursentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit vom\n30. August 2004 datierter, gleichentags zur Post gegebener und damit fristwahrend eingereichter Eingabe (vgl. § 287 ZPO und § 140 Abs. 2 GVG sowie §§ 191-\n193 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids (betreffend\nUnterhaltsbeiträge sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens) und Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge; eventualiter sei die\nSache zur diesbezüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen\n(KG act. 1, insbes. S. 2). Daneben stellt sie das prozessuale Begehren, ihr für das\nKassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der\n- 3 -\n\nPerson ihres Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (KG\nact. 1 S. 3).\n\nMit Präsidialverfügung vom 2. September 2004 wurden die vorinstanzlichen\nAkten beigezogen (s.a. KG act. 11/1-2) und dem Beschwerdegegner Gelegenheit\nzur Stellungnahme zum beschwerdeführerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben (KG act. 7). Nachdem dieser innert erstreckter (vgl. KG act. 12) Frist die Abweisung des Gesuchs beantragt hatte, weil die\nBeschwerdeführerin seiner Meinung nach noch über Geld und damit Vermögen\n(insbesondere aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft) verfügen müsse (KG\nact. 14, insbes. S. 2), wurde der Beschwerdeführerin unter dem 29. September\n2004 in Anwendung von § 84 Abs. 2 ZPO Frist angesetzt, um ihre gesamten\nVermögensverhältnisse umfassend und möglichst detailliert darzulegen und soweit möglich durch Urkunden zu belegen (KG act. 16). Mit fristwahrender (vgl. KG\nact. 18) Eingabe vom 3. November 2004 äusserte sich die Beschwerdeführerin\ndaraufhin näher zu ihren finanziellen Verhältnissen, und sie reichte zahlreiche\nBelege ein (KG act. 20 und 21/1-40). Dabei machte sie geltend, dass sie die (vom\nGericht explizit einverlangte) Steuererklärung 2003 einstweilen nicht einreichen\nkönne, da sie diese noch nicht ausgefüllt habe; sie stellte jedoch in Aussicht, besagte Steuererklärung bis Mitte November 2004 zu erstellen und dem Gericht\nnachzureichen (KG act. 20 S. 5 [Ziff. 10] und 6). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. November 2004 aufgefordert, dem Gericht\nbis am 17. November 2004 eine Kopie der Steuererklärung 2003 (mit Beilagen)\nnachzureichen; zugleich wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um zu\nden beigebrachten Unterlagen Stellung zu nehmen (KG act. 22). Am 3. Dezember\n2004 verzichtete der Beschwerdegegner ausdrücklich darauf, zur Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (KG act. 29).\n\nDie Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 9).\n\n2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 liess die Beschwerdeführerin ihre\nNichtigkeitsbeschwerde zurückziehen (KG act. 26), nachdem die Parteien im parallel pendenten Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich ein gemeinsames\n- 4 -\n\n"}