Der Beschwerdegegnerin 1 ist er dagegen nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, weshalb die auf ihre Vertretung entfallende Prozessentschädigung ihr selber zuzusprechen ist. Da nicht ersichtlich ist, dass Rechtsanwalt Schaer bei der Vertretung der Beschwerdegegner je unterschiedliche Aufwendungen gehabt habe, zumal die von ihm verfasste Beschwerdeantwort im Namen beider seiner Klienten erstattet wurde, rechtfertig es sich, die Prozessentschädigung je zur Hälfte Rechtsanwalt Schaer und der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.