3. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Schaer unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdegegners 2 ist, weshalb die auf dessen Vertretung entfallende Prozessentschädigung ihm (Rechtsanwalt Schaer) direkt zuzusprechen ist (§ 89 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin 1 ist er dagegen nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, weshalb die auf ihre Vertretung entfallende Prozessentschädigung ihr selber zuzusprechen ist.