2. Da beide Beschwerdegegner im Kassationsprozess von demselben Anwalt vertreten werden (KG act. 12-14), ist für sie grundsätzlich nur eine Prozessentschädigung festzusetzen (vgl. ZR 77 Nr. 47). Dabei ist diese angesichts der Vertretung mehrerer Parteien in Anwendung von § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu erhöhen. Allerdings ist bloss eine leichte Erhöhung vorzunehmen, da im Kassationsprozess dadurch, dass mehrere Parteien vertreten werden, nur ein geringer Mehraufwand entstehen dürfte.