4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten nur feststeht, dass die von den Beschwerdegegnern erhobene Einrede von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigt wurde. Unabhängig davon und damit von der hiesigen Instanz selbst vorfrageweise nicht überprüfbar sind Inhalt und Berechtigung besagter Einrede. III. 1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO und § 68 Abs. 1 ZPO). - 6 -