II.3.e.cc). Den von der Beschwerdeführerin zitierten ZR-Entscheiden lässt sich im Übrigen nichts Anderes entnehmen, wobei ZR 65 Nr. 123 sogar ausdrücklich darauf hinweist, dass ein Verschulden an der Säumnis dann unberücksichtigt bleibt, wenn das Verfahren nicht verzögert wird. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Hinzuweisen ist auch darauf, dass allein mit der Tatsache, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von § 115 Ziff. 2 ZPO als erfüllt betrachtet, die genannte Bestimmung jedoch eng auszulegen ist, noch kein konkreter Nichtigkeitsgrund nachgewiesen wird.